letzte Änderung: 07.03.2024 10:22:55
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Die Vereinsstatuten


"MINERALIEN & NATUR VEREIN WIENERWALD"

ZVR-Zahl: 790242725

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen

MlNERALIEN & NATUR

VEREIN WIENERWALD


und hat seinen Vereinssitz in Wr. Neudorf, Bundesland Niederösterreich.

(2) Die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt sich auf alle Bundesländer Österreichs.

§ 2: Zweck
  (1) Die Tätigkeit bezweckt die Verbreitung des Interesses für die Naturwissenschaften, insbesondere
   der Geowissenschaften wie Mineralogie, Geologie, Paläontologie, Petrographie, usw.,
   Vertiefung der Kenntnisse und Förderung der Sammeltätigkeiten unter besonderer Beachtung des Umwelt-,
   Natur- und Landschaftsschutzes, durch Veranstaltung von Vorträgen, Versammlungen, Exkursionen,
   Wanderungen und Fahrten. Gruppentreffen und Diskussionsabenden, Mineralienausstellungen, Tauschtreffen, etc.
  (2) Der Verein ist unpolitisch und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Er verfolgt ausschließlich
   gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 3: Mittelaufbringung
  (1) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
   a) Mitgliedsbeitrage und Beitrittsgebühren
   b) Beitrage unterstützender Mitglieder
   c) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Spenden,
     Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen, sonstigen Zuwendungen, und anderen Vereinsaktivitäten.

§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitgliedschaft gliedert sich in
   a) Ordentliche Mitglieder
   b) Unterstützende Mitglieder
   c) Ehrenmitglieder
  (2) 0rdentliche Mitglieder sind jene juristischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit mitbeteiligen.
   Bei jugendlichen Mitgliedschaftswerbern ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten notwendig.
  (3) Unterstützende Mitglieder sind jene, die durch einen gewissen Beitrag im Vereinsjahr die Tätigkeit
   der Vereinigung materiell unterstützen wollen, an der Vereinsarbeit aber nicht voll aktiv teilnehmen wollen oder können.
  (4) Ehrenmitglieder sind solche, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um die Vereinigung ausgezeichnet werden.
  (5) Die Mitgliedschaft kann von allen physischen und juristischen Personen erworben werden.
   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines ordentlichen
   Mitgliedes kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  (6) Die Auszeichnung und Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt Ober Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  (2) Der Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Verein mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden.
   Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die schriftliche Austrittserklärung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  (3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das betreffende Mitglied mit der Beitragszahlung trotz
   zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate nach erfolgter 2. Mahnung im Rückstand ist. Die Beitragsverpflichtung bis zum Beitragsjahresende
    bleibt aufrecht. (Fälligkeitstermin)
  (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus folgenden Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
    Vorstandsmitglieder beschlossen werden:
   a) schädigendes Verhalten
   b) unehrenhaftes Verhalten
   c) grobe Verletzung der Mitgliedspflichten
     Durch den Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle Ansprüche und Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
     Die bis zum Tage des Ausschlusses gegenüber dem Verein erwachsenen Pflichten bleiben jedoch aufrecht.
  (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im§ 4 genannten Gründen ausschließlich die Hauptversammlung
     über besonderen Antrag des Vorstandes unter genauester Angabe der Gründe erfolgen.

§ 6: Rechte und Pflichte der Mitglieder
  (1) Die Mitglieder können alle Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch nehmen. Über eine eventuelle Leibgebühr für Gerate, Bücher, Karten
   oder sonstige Gerätschaften entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederhaben das Recht, an allen frei zugänglichen Veranstaltungen der
   Vereinigung teilzunehmen.
  (2) 0rdentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
  (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach voller Kraft zu unterstützen. Dem Ansehen und dem Zweck der Vereinigung
    abträgliche Handlungen sind zu unterlassen. Die Satzungen (Statut) sind zu beachten und den Beschlüssen des Vorstandes Folge zu leisten.
   Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, der Beitrittsgebühr und aller sonstigen Gebühren (Leihgebühren)
    verpflichtet.
  (4) Die Beitragshöhe, Beitrittsgebühr und sonstige Gebühren werden von der Generalversammlung beschlossen.
  (5) Die Leihgebühren können ausnahmsweise auch vom Vorstand (besonders bei Teuerung) gegen nachtragliehe Genehmigung durch die
   Generalversammlung neu festgelegt werden.
  (6) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  (7) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  (8) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.
    Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern
    eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  (9) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
   Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 7: Organe der Vereinigung
  (1) Organe der Vereinigung sind:
   a) die Generalversammlung
   b) der Vorstand
   c) die Rechnungsprüfer
   d) das Schiedsgericht

§ 8: Generalversammlung
  (1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 5 Monate nach Beginn eines Kalenderjahres statt.
  (2) Bei der Generalversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr das aktive und passive Stimmrecht.
  (3) Die Generalversammlung muss 14 Tage vorher einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen (Post, Fax, E-Mail),
   wobei die Tagesordnung beigefügt werden muss. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  (4) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 3 Werktage vorher einzubringen (Post, Fax, E-Mail).
   Die Anträge sind dem Vorstand zu übermitteln und haben schriftlich zu erfolgen,
  (5) Zwecks Erleichterung der Abwicklung der Generalversammlung können Ausschüsse (Wahl-, Antrags-, Statutenausschüsse, etc.)
    gebildet werden, die von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
  (6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe hat persönlich zu erfolgen. Stimmübertragung ist nur schriftlich möglich,
   jedem Mitglied darf höchstens eine Stimme übertragen werden.
  (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  (8) Die Wahlen und alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Statutenänderung oder
   Vereinsauflösung bedürfen aber einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau. In dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter/innen.
   Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
  (1) Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
   a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
   b) Beschlussfassung über den Voranschlag
   c) Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
   d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Beitrittsgebühren und sonstigen Gebühren
   e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
   f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Vereinigung
   g) Beratung und Beschlussfassung oder alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden, der Vereinigung und ihrem
    Vereinsleben entsprechenden Fragen
   h) Beschlüsse über das Verhältnis zu anderen gleichartigen Vereinen
   i) Beschlüsse über das Vereinsvermögen

§ 10: Die Neuwahl des Vorstandes
  (1) Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahren anlässlich der ordentlichen Generalversammlung.
  (2) Vom Vorstand kooptierte Vorstandsmitglieder müssen von der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden (Nachwahl).
  (3) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
   a) Dem Obmann/Obfrau und seinen bis zu 3 StellvertreterInnen,
   b) dem Schriftführer/Schriftführerin und seinem Stellvertreter/in.
   c) dem Kassier/Kassierin und seinem Stellvertreter/in,
   d) sowie aus Fachreferenten und Beiräten

§ 11: Fachreferenten und Beiräte
  können auch vom Vorstand mit und ohne Stimmrecht kooptiert werden.

§ 12: Außerordentliche Generalversammlung
  (1) Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages
   von mindestens eines Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, bzw. eines gerichtlichen Kurators.,
   hat eine außerordentliche Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.

§ 13: Der Vorstand
  (1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode aus,
    kann der Vorstand ein anderes, wählbares Mitglied der Vereinigung kooptieren, wozu die nachträgliche Bestätigung durch die nächstfolgende
    Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
    lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke
    der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
    Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
    die Bestellung eines Kurators
    beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgebend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat
  (2) Die Funktionsdauer des Vorstandes betragt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
   Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben und ehrenamtlich.
  (3) Der Vorstand hält zur Abwicklung seiner Geschäfte regelmäßig Sitzungen ab, die vom Obmann/Obfrau, in dessen
   Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter/in,
   schriftlich oder in dringenden Angelegenheiten mündlich einberufen werden. Sind auch die Stellvertreter/Innen verhindert kann jedes
  sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn alle Vorstandsmitglieder einberufen wurden und
    mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  (5) Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau. bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter/Innen. Ist kein
   Stellvertreter/in anwesend führt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  (6) Vorstandsmitglieder können die Zurücklegung ihrer Funktion jederzeit schriftlich bekanntgeben.
    Die betreffende Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist die betreffende Erklärung in schriftlieber
   Form an die Generalversammlung
   zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers, bzw. der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.
  (7) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.
   Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes, bzw. neuen Vorstandmitgliedes in Kraft
  (8) Die Funktion der Vorstandsmitglieder erlischt ab dem Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt des einzelnen Vorstandsmitgliedes, Tod,
    auch durch Enthebung (§ 13 (7))

§14: Aufgaben des Vorstandes
  (1) Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte der Vereinigung. Er führt alle leitenden Aufgaben durch, die durch die Statuten nicht einem
    anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind.
    In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung
    der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
   b) Erstellung des Jahresvoranschlages. des Rechenschaftsberichtes und des Jahres- Rechnungsabschlusses
   c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
   d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit. die Vermögensgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
   e) Verwaltung des Vereinsvermögens
   f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern
   g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten

§15: Aufgaben und Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder
  (1) a) Der Obmann/Obfrau ist Repräsentant der Vereinigung nach innen und nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen.
    Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Obmann/Obfrau unterfertigt Schriftstücke,
    Bekanntmachungen, die Vereinigung     verpflichtende Urkunden gemeinsam mit dem Schriftführer/Schriftführerin.
    In Geldangelegenheiten unterfertigt der Obmann/Obfrau gemeinsam mit dem Kassier/Kassierin das betreffende Schriftstück oder
    die betreffende Urkunde.
    Im Falle seiner Verhinderung vertritt den Obmann/Obfrau einer seiner Stellvertreter.
   b) Der Schriftführer/Schriftführerin unterstützt den Obmann/Obfrau bei der Ausfertigung der Schriftstücke, führt die Protokolle von Sitzungen des
    Vorstandes und der Generalversammlung und alle die Schriftführung betreffenden Angelegenheiten z.B. Vereinsarchiv.
   c) Der Kassier/Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich. Er führt alle Kassenbücher,
    unterfertigt gemeinsam mit dem Obmann/Obfrau die Kassengebarung betreffende Schriftstücke, regelt die Abrechnungen von
    Veranstaltungen, bereitet
    den Jahresvoranschlag vor und legt diesen zeitgerecht dem Vorstand zur Beratung vor. Dieselbe Regelung gilt für den Rechnungsabschluss.
  (2) Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des Obmannes/Obfrau, des Kassiers/Kassierin und des
    Schriftführers/Schriftführerin deren Stellvertreter.
  (3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
    Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung, selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
    Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 16: Die Rechnungsprüfer
  (1) Die beiden Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
   Wiederwahl ist möglich.
  (2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäftsgebarung und die Überprüfung
    des Rechnungsabschlusses.
   Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben ihre Kontrolltätigkeit auch in der Richtung Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit,
   Wirksamkeit und statutenmäßiger
   Verwendung der Vereinsmittel auszuüben.
  (3) Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen berichten der Generalversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Kassiers/Kassierin
    und des Vorstandes.

Es gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Statuten.

§ 17: Das Schiedsgericht
  (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
   Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
  (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
   dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/In schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen
   macht der andere Streitteil innerhalb 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den
   Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/Innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
    zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem
    Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
   einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 18: Auflösung der Vereinigung
  (1) Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
   Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  (2) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandenen Vereinsvermögen
   darf In keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem Verein
   der „Freunde des Naturhistorischen Museum“, ZVR Zahl: 019262677, in Wien, für deren gemeinnützige Vereinszwecke zu übergeben.